Statuten
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Artikel 1 | Name und Zweck des Vereins |
1.1 | Der Sportverein Rümlang (nachstehend SVR genannt) wurde im Jahre 1933 gegründet und ist ein verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Rümlang. Er bezweckt die Ausübung des Fussballsports sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. Seine Vereinsfarben sind grün/weiss. |
1.2 | Der SVR ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Fussballverbandes des Kantons Zürich (FVRZ). die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA und des SFV, seiner zuständigen Organe und ständigen Kommissionen sowie des zuständigen Regionalverbandes und dessen Abteilungen sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich. |
1.3 | Der SVR ist politisch und konfessionell neutral. |
Artikel 2 | Mitgliedschaft |
2.1 | Mitglied kann jedermann werden, der die Statuten des Vereins anerkennt. Die Aufnahme der Mitglieder gemäss Art. 2.2 a) bis und mit e) erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes; sie muss an der nächstfolgenden Generalversammlung bestätigt werden. |
2.2 | Der Verein besteht aus: a) Ehrenmitglieder b) Freimitgliedern c) Junioren d) Aktivmitgliedern e) Senioren / Veteranen f) Passivmitgliedern g) Gönnern / Supportern h) Funktionären |
2.3 | Autonome Fussball-Untersektionen sind nicht zum Trainings- und Spielbetrieb zugelassen. |
2.4 | Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch den Vereinsvorstand an der nächsten Generalversammlung. |
2.5 | Zum Freimitglied wird ernannt, wer 25 Jahre Mitglied des Vereins ist (ab Beginn der Stimmberechtigung). Die Ernennung kann durch den Vereinsvorstand schon früher erfolgen, wenn sich ein Mitglied um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ehrung erfolgt an der Generalversammlung. Vorstandsjahre und Schiedsrichterjahre zählen doppelt. |
2.6 | Funktionäre sind Schiedsrichter, Trainer und Clubhausabwarte des SVR. |
2.7 | Aktivmitglieder, Senioren, Veteranen und Junioren A (entsprechende Jahrgänge) können bis zu maximal 15 Std. Fronarbeit pro Vereinsjahr verpflichtet werden. Wer unentschuldigt von vereinbarter Fronarbeit fernbleibt, wird mit einem betrag von CHF 100.00 gebüsst. |
Artikel 3 | Beitritt, Übertritt, Austritt, Ausschluss, Boykott |
3.1 | Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. |
3.2 | Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt. |
3.3 | Der Übertritt vom Aktiv- zum Passivmitglied kann jeweils auf Saisonende erfolgen; der Übertritt vom Passiv- zum Aktivmitglied kann dagegen jederzeit erfolgen. Übertrittsgesuche sind dem Vereinsvorstand schriftlich zu unterbreiten. Der Übertritt vom Junior- zum Aktivspieler erfolgt nach Beendigung des SFV-Juniorenalters automatisch. |
3.4 | Austrittsgesuche von Aktivmitgliedern, Senioren/Veteranen und Junioren A und B können nur auf Ende einer Saison und bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres schriftlich dem Vereinsvorstand unterbreitet werden. Der Vereinsvorstand beschliesst über die Austrittsgesuche. |
3.5 | Alle übrigen Mitglieder können den Austritt jederzeit schriftlich erklären. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tag der Austrittserklärung. Von dieser Regelung ausgenommen sind allfällige besondere vertragliche Vereinbarungen mit den Funktionären. |
3.6 | Jeder Austretende schuldet dem Verein für die laufende Saison den Mitgliederbeitrag sowie allfällige weitere Verpflichtungen. Eine Austrittsgebühr darf nicht erhoben werden. |
3.7 | Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, jederzeit durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden. So vor allem dann, wenn es sich gegen die Statuten verfehlt, sich den Generalversammlungs- oder Vereinsvorstandsbeschlüssen widersetzt, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sich sonst in einer Weise vereinsschädigend verhält. Das Mitglied ist mit entsprechender Rechtsbelehrung über den Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es kann innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit einem schriftlichen, begründeten Antrag an den Vereinsvorstand, zu Handen der nächsten Generalversammlung, rekurrieren. Fällt die Generalversammlung in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekurs anlässlich der Generalversammlung erfolgen. |
3.8 | Aktivmitglieder, Senioren/Veteranen und Junioren können beim SFV zum Boykott angemeldet werden, wenn sie ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind, sich gegen die Statuten verfehlen, sich Generalversammlungs- oder Vereinsvorstandsbeschlüssen widersetzen oder sich sonst in einer Weise vereinsschädigend verhalten. |
Artikel 4 | Organe |
4.1 | Die Organe des Verein sind: a) Die ordentliche und die ausserordentliche Generalversammlung b) Der Vereinsvorstand c) Die Kommissionen - Die Spielkommissionen - Die Juniorenkommissionen - allfällige weitere Kommissionen d) Die Rechnungsrevisoren e) Die Spielerversammlung |
Artikel 5 | Generalversammlung und ausserordentliche Generalversammlung |
5.1 | Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten übertragen sind. |
5.2 | Die Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal des Vereinsjahres statt. |
5.3 | Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vereinsvorstand jederzeit einberufen werden. Die Einberufung einer solchen hat auch zu erfolgen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vereinsvorstand verlangen. Die Einberufung hat in diesem Fall innert 30 Tagen zu erfolgen. |
5.4 | Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. |
5.5 | Die Generalversammlung und die ausserordentliche Generalversammlung sind für Vereinsvorstands- und Aktivmitglieder, Senioren/Veteranen und Junioren A (entsprechende Jahrgänge) obligatorisch. Wer unentschuldigt fernbleibt, wird gebüsst. Entschuldigungen haben vorgängig schriftlich an den Vereinsvorstand zu erfolgen. Die Höhe der Busse wird vom Vereinsvorstand festgelegt. |
5.6 | Einladungen und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung zuzustellen. |
5.7 | Anträge von Mitgliedern sind mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung dem Vereinsvorstand schriftlich begründet einzureichen. Statutenänderungsanträge von Mitgliedern sind dem Vereinsvorstand mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief einzureichen. |
5.8 | Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schluss geleitet. Er stellt zu Beginn fest, dass die Generalversammlung statutengemäss eingeladen wurde, lässt die Stimmenzähler wählen und stellt danach die Zahl der Anwesenden und der Stimmberechtigten fest. |
5.9 | Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte: a) Die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung b) Bestätigung der Mutationen c) Die Entgegennahme und die Genehmigung der Jahresberichte: - des Vereinspräsidenten - des Präsidenten der Spielkommission - des Verantwortlichen der Juniorenkommission - allfällige weitere Kommissionen d) Die Entgegennahme und die Genehmigung - der Jahresrechnung - des Revisionsberichtes - des Budgets e) Die Wahl des Vereinsvorstandes (Einzelwahlen) f) Ehrungen g) Die Genehmigung von Statutenänderungen h) Die Festsetzung von ordentlichen und eventuell ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen i) Die Beschlussfassung über Rekursbegehren gegen den Ausschluss von Mitgliedern j) Die Beschlussfassung über Anträge k) Die Beschlussfassung über die Durchführung des Dorfturniers im Folgejahr l) Verschiedenes |
Artikel 6 | Vereinsvorstand |
6.1 | Der Vereinsvorstand besteht aus: a) Vereinspräsident b) Vereinsvizepräsident c) Sekretär d) Aktuar e) Kassier f) Präsident der Spielkommission g) Sekretär der Spielkommission h) Verantwortlicher der Juniorenkommission i) Sekretär der Juniorenkommission j) Senioren- / Veteranenobmann k) Beisitzer l) weitere Mitglieder nach Bedarf |
6.2 | Die Wahl in den Vereinsvorstand bedarf keiner Vereinsmitgliedschaft. jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. |
6.3 | In die Kompetenz des Vereinsvorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die nicht nach den Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vereinsvorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung. |
6.4 | Der Vereinsvorstand versammelt sich auf Einladung des Vereinspräsidenten so oft es die Geschäfte erfordern und kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder und/oder Dritte hinzuziehen. Diese haben jedoch nur eine beratende Stimme. |
6.5 | Der Vereinsvorstand überwacht die Organisation aller sportlichen und geselligen Vereinsveranstaltungen. Abteilungsinterne Anlässe müssen durch den Vereinsvorstand bewilligt werden. |
6.6 | Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vereinsvorstandsmitglieder anwesend ist. |
6.7 | Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Vereinspräsident oder der Vereinsvizepräsident zusammen mit dem Sekretär oder Kassier. |
6.8 | Der Vereinspräsident ist berechtigt, in dringenden Fällen mit Zustimmung des Kassiers über Einmalausgaben zu verfügen, die durch einen Beschluss der Generalversammlung festgesetzt wurden. |
6.9 | Mit Ausnahme des Vereinspräsidenten können während der Amtsdauer ausscheidende Vereinsvorstandsmitglieder bis zur nächsten Generalversammlung durch den Vereinsvorstand ersetzt werden. |
Artikel 7 | Die Spielkommission |
7.1 | Die Spielkommission besteht aus: a) Präsident der Spielkommission b) Sekretär der Spielkommission c) weiteren Mitgliedern nach Bedarf Der Vereinspräsident hat Sitz und Stimme in der Spielkommission. |
7.2 | Die Spielkommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb. |
7.3 | Die Spielkommission hat das Recht, in spielerischen Angelegenheiten obligatorische Mannschaftsversammlungen einzuberufen. |
Artikel 8 | Die Juniorenkommission |
8.1 | Die Juniorenkommission besteht aus: a) Verantwortlicher der Juniorenkommission b) Sekretär der Juniorenkommission c) weiteren Mitgliedern nach Bedarf Der Vereinspräsident hat Sitz und Stimme in der Juniorenkommission. |
8.2 | Die Juniorenkommission organisiert und überwacht mit der Spielkommission zusammen den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb der Juniorenabteilung. |
Artikel 9 | Die Spielerversammlung |
9.1 | Die Spielerversammlung wird vom Vereinsvorstand nach Bedarf einberufen und ist für Aktivmitglieder, Senioren/Veteranen und Junioren A (nach Altersklassen) obligatorisch. |
9.2 | Wer unentschuldigt fernbleibt, wird gebüsst. Entschuldigungen haben vorgängig schriftlich an den Vereinsvorstand zu erfolgen. Die Höhe der Busse wird vom Vereinsvorstand festgelegt. |
Artikel 10 | Die Rechnungsrevision |
10.1 | Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. |
10.2 | Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und das Budget und erstatten über die Ereignisse ihrer Revisorentätigkeit schriftlich Bericht zu Handen der ordentlichen Generalversammlung. Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassenrevision vorzunehmen. |
10.3 | An der nächsten ordentlichen Generalversammlung rückt der Suppleant jeweils als 2. Revisor nach. Der ausscheidende 1. Revisor ist als Suppleant wieder wählbar. |
10.4 | 1. Revisor und 2. Revisor müssen sich jeweils aus einem Vereinsmitglied und einer nicht dem Verein angehörenden Person zusammensetzen. Vereinsvorstandsmitglieder sind nicht wählbar. Die Revisoren sollten nach Möglichkeit über rechte buchhalterische Kenntnisse verfügen. |
Artikel 11 | Finanzen |
11.1 | Die Einnahmen bestehen aus: a) Ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen b) Subventionen c) Sammlungen/Schenkungen/Spenden d) Erträge aus Veranstaltungen, aus Werbung, aus Klubwirtschaft und ähnlichem |
11.2 | Die Mitgliederbeiträge sind bis spätestens 30.9. zu entrichten. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, in Einzelfällen Beiträge zu ermässigen oder zu erlassen. |
11.3 | Ehren-, Frei- und Vereinsvorstandsmitglieder sowie Schiedsrichter sind beitragsfrei. Wenn sie jedoch am Spielbetrieb teilnehmen, haben sie die Lizenzgebühr, Tenuewäsche, Platzmarkierung und allfällige ausserordentliche Mitgliederbeiträge zu entrichten. |
11.4 | Separat geführte Kassen bedürfen der Genehmigung des Vereinsvorstandes. Dieser ist berechtigt, jederzeit Kontrollen auszuüben. |
11.5 | Das Vereins-/Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. |
11.6 | Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen. |
Artikel 12 | Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen |
12.1 | Alle Abstimmungen und Wahlen sind in der Regel offen durchzuführen. Geheime Abstimmungen findet nur statt, wenn es die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt. |
12.2 | Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Schriftliche Stimmenabgabe ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit hat der Vereinspräsident den Stichentscheid. |
12.3 | Mit Ausnahme der Junioren B und der nächstunteren Kategorien sind alle anwesenden Mitglieder gemäss Artikel 2 stimmberechtigt. |
Artikel 13 | Statutenänderungen |
13.1 | Statutenänderungen (Revisionen) können anlässlich einer Generalversammlung beschlossen werden, wenn sich das einfach Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dafür ausspricht. |
13.2 | Statutenänderungsvorschläge sind den Mitgliedern im vollen Wortlaut 10 Tage vor der betreffenden Generalversammlung mit der Einladung schriftlich zuzustellen. |
Artikel 14 | Auflösung des Vereins |
14.1 | Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, welche speziell zu diesem Zweck einberufen wird. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wenigstens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen sich für die Auflösung aussprechen. Im übrigen gelten die Artikel 77 und 78 des ZGB. |
14.2 | Bei Auflösung des Vereins muss in jedem Fall eine ordentliche Liquidation erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine Kommission eingesetzt, wobei ein Vertreter des Regionalverbandes als Berater zugezogen werden kann. |
14.3 | Bei einer Auflösung darf ein Vermögensüberschuss nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Er muss beim Zentralsekretariat des SFV oder bei der entsprechenden politischen Behörde (Gemeindekanzlei, Staatskanzlei oder ähnliches) hinterlegt werden, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Namen und Zweck bildet. Sollte die Neugründung nicht innert 10 Jahren erfolgen, so wird der Betrag dem SFV bzw. der politischen Behörde zur Unterstützung von Sportvereinen zur Verfügung gestellt. |
Artikel 15 | Schlussbestimmungen |
15.1 | Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 17. Februar 1995 genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom März 1986 und treten sofort in Kraft. |
15.2. | Die vorliegenden Statuten wurden vom Schweizerischen Fussballverband (SFV) in Bern am 28.04.1995 genehmigt. |
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Rümlang, im Februar 1995 |
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